AEB
Stand: 01.05.2019
Allgemeine Einkaufsbedingungen der EHRT Maschinenbau GmbH & Co. KG für Lieferanten
1. Geltungsbereich, Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Verträge zwischen uns und unseren Auftragnehmern oder Lieferanten (nachfolgend „Lieferanten“)über ihre Lieferungen oder Leistungen. Sie gelten in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmen-vereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Lieferanten mit uns, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(2) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(3) Unsere AEB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Unser Geschäftssitz in 53619 Rheinbreitbach ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(6) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich (Angebot). Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvoll-ständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab der Bestellung schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos
auszuführen (Annahme). Die schriftliche Bestätigung der Bestellung soll die Bestell- und Kommissionsnummer, die Warenbezeichnung, den Einzelpreis und die Menge angeben. Widerspricht der Lieferant unserer Bestellung nicht innerhalb der Frist von 5 Werktagen, so gilt sein Schweigen als Annahme der Bestellung.
3. Liefertermine und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung unsererseits zulässig.
(2) An den üblichen Arbeitstagen nehmen wir Lieferungen von Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr und am Freitag von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr an. Abweichende Uhrzeiten für eine Anlieferung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(3) Wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin voraussichtlich nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
(4) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht bis zum vereinbarten Liefertermin oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist dann auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
4. Geheimhaltung, Eigentum, Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller in Durchführung des Vertrages erlangten Informationen, soweit wir den Lieferanten nicht ganz oder teilweise vorab schriftlich von dieser Verpflichtung entbinden. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Gegenstände nicht ausstellen. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem Abs. 1 verpflichten.
(2) An Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Bestellungen und sonstigen Unterlagen sowie Kopien hiervon behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden sowie gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags. Diese Geheimhaltungspflicht erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder insoweit eine Offenlegung durch gerichtliche oder behördliche Auflage bestimmt wird. Vorbehaltlich weiterer Rechte hat der Lieferant diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(3) Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Modelle, Profile und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, gesondert und sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur trägt der Lieferant.
Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden. Insbesondere bei Wertminderung oder Verlust der Gegenstände hat uns der Lieferant den Schaden zu ersetzen.
(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. Im Falle einer Weiterverarbeitung mit nicht von uns gelieferten Materialien erwerben wir Miteigentum gemäß den §§ 947, 948 BGB; § 951 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
(5) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
5. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (Unterlieferanten) erbringen zu lassen. Die Beauftragung von Unterlieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung berechtigt uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
(2) Sofern wir Muster verlangen, darf der Lieferant erst nach unserer vorherigen schriftlichen Freigabe des Musters mit der Serienfertigung beginnen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, für alle Lieferungen die erforderliche CE‐Kennzeichnung, EU‐Konformitätserklärung, VDE-Kennzeichnung sowie alle weitere gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationen vorzunehmen und zur Verfügung zu stellen.
(4) Soweit wir die vom Lieferanten zu liefernde Ware für den Export benötigen, ist der Lieferant verpflichtet, uns rechtzeitig vor der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B. über das Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung etc.) zu überlassen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich und unaufgefordert über nachträgliche Exportbeschränkungen schriftlich zu informieren und muss uns einen beabsichtigten Ursprungswechsel unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzeigen und unsere vorherige schriftliche Freigabe einholen.
(5) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Rheinbreitbach zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(6) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl, Qualitätsnachweise, Zeugnis 3.1, Konformitätsbescheinigung [CoC], Seriennummer) sowie unserer Bestellkennung (Datum, Bestell- und Kommissionsnummer) beizulegen. Soweit zutreffend ist das EG-Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Verwendete Verpackungen haben den Anforderungen des Verpackungsgesetzes in der geltenden Fassung zu entsprechen.
(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
6. Qualitätssicherung, Einhaltung von Gesetzen
(1) Der Lieferant hat die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheit und Spezifikationen der Ware durch ein Qualitätssicherungssystem zu gewährleisten. Er hat das Qualitätssicherungs-system nach dem neuesten Stand der Technik einzurichten und aufrechtzuerhalten. Insbesondere hat er Aufzeichnungen über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen, die er uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen hat. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Aufzeichnungen zehn Jahre nach Lieferung der jeweiligen Ware aufzubewahren und vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Die Vernichtung der Aufzeichnungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Freigabe.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Wir sind berechtigt, die Einhaltung dieser Vorgaben durch ein entsprechendes Audit zu überprüfen.
(3) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(4) Der Lieferant übernimmt die Verantwortung dafür, dass bei sämtlichen Lieferungen oder Leistungen und einer etwa vom Lieferanten durchzuführenden Montage in unserem Werk die bestehenden behördlichen Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die werksseitig zum Schutz der Betriebe erlassenen Sondervorschriften, soweit letztere ihm durch allgemeine oder besondere Hinweise zur Kenntnis gebracht worden sind, beachtet werden. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten innerhalb unseres Betriebes ausführen, sind den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen; die für das Betreten unseres Werks bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Für Unfälle, die diesen Personen auf unserem Grundstück oder in unserem Werk zustoßen, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(5) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 6 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
7. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, in Euro, für Lieferung frei Haus, einschließlich der Kosten für alle Leistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, sonstige Spesen), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist separat auf der Rechnung auszuweisen. Rechnungen sind in Euro auszustellen, unter Angabe der Bestell- und Kommissionsnummer, den kompletten
Bestelldaten, der Nummer und des Datums des Lieferscheins. Sie dürfen den Waren nicht beigefügt werden. Entspricht eine Rechnung nicht diesen Vorgaben, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger mangelfreier Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Zahlungsort ist an unserem Sitz in Rheinbreitbach.
(4) Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB schulden wir nicht. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(7) Der Lieferant ist zur Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen uns an Dritte nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
(8) Unsere Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung und damit kein Verzicht auf unsere Rechte auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadensersatz, Vertragsstrafen etc.
8. Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
9. Rechtsmängel, Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte, insbesondere Schutzrechte, Dritter in Ländern der Europäischen
Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und erstattet uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die (Schutz-)Rechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
(2) Führt die Arbeit an dem vereinbarten Werk zu einer Erfindung, die patent‐ und/oder lizenzfähig ist, hat der Lieferant uns hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns die Verwertungsrechte zu übertragen. Mit dem vereinbarten Warenpreis ist der Erwerb aller gesetzlichen Schutzrechte insbesondere von Lizenzen und Patenten soweit abgegolten, als deren Erwerb für uns zur freien Benutzung und zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist.
10. Gewährleistung, Mängelrüge
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen
Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einem Monat ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Der Lieferant übernimmt eine Garantie für die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit den einschlägigen jeweils in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Verletzung der Garantie haftet der Lieferant verschuldensunabhängig für den hieraus resultierenden Schaden. Im Umfang der Garantie verzichtet der Lieferant auf die Einhaltung unserer Untersuchungs- und Rügepflicht.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder uns auf Kosten des Lieferanten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Auch in diesem Fall stehen uns die Rechte nach Satz 2 zu.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
11. Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
12. Produkthaftung
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Der Lieferant ist verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
(2) Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant hat während der Laufzeit des Vertrages stets eine Produkthaftpflichtversicherung bei einem renommierten Versicherungsunternehmen abzuschließen und zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
13. Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
14. Sonderbeendigungsrechte
(1) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Vermögen des Lieferanten bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so sind wir berechtigt,
den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen
Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke vorhanden ist.